ESG, EU-Taxonomie, SFDR, NFRD, CSR, CSRD...

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29.08.2023

ESG, EU-Taxonomie, SFDR, NFRD, CSR, CSRD...

Was bedeuten die Begriffe?

Im Zuge der immer größeren Bedeutsamkeit des Nachhaltigkeitsthemas und durch den "Green Deal" der EU, der die Klimaneutralität der EU bis 2050 zum Ziel hat, besteht für alle Unternehmen und Organisationen innerhalb der EU konkreter Handlungsbedarf, nachhaltig zu wirtschaften. 

Um nachhaltige Investitionen in Unternehmen und Projekte zu fördern, hat die EU in den letzten Jahren die EU-Taxonomie-Verordnung, die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als die drei Säulen ihrer "Sustainable Finance Strategy" in unterschiedlichen Regelwerken verankert. Ziel ist es, die nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten aller Unternehmen im Rahmen eines ESG-Reportings transparent zu machen. Die Berichterstattung über die Themen "Environment", "Social" und "Governance" (ESG-Reporting) bezieht sich auf die Offenlegung von Daten über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens in den drei Bereichen "Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung". Sie hilft Anlegern, die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens besser beurteilen zu können und möglicherweise Unternehmen zu meiden, die aufgrund ihrer Umweltleistungen oder anderer sozialer oder staatlicher Praktiken ein größeres finanzielles Risiko darstellen könnten. 

 

Welche ESG-Richtlinien gibt es?

EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie als allgemeines Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU gibt anhand verbindlicher Kriterien (=6 Umweltziele der EU) den Rahmen vor, nach denen Investitionen und Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Anhand dieser Kriterien müssen Unternehmen aufzuzeigen, ob und wie „grün“ sie wirtschaften und investieren. Ziel ist es, den nachhaltigen Umbau der europäischen Wirtschaft hin zu einer ressourcenschonenderen und emissionsarmen Wirtschaft anzureizen.

Folgende 6 Klima-/Umweltziele stehen im Fokus:

1.  Klimaschutz
2.  Anpassung an den Klimawandel
3.  Nachhaltiger Einsatz und Gebrauch von Wasser oder Meeresressourcen
4.  Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
5.  Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
6.  Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Als taxonomiekonform gilt eine Aktivität dann, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen von mindestens einem dieser Ziele leistet und keines der anderen Ziele wesentlich beeinträchtigt. Zudem muss sie internationalen Standards, zum Beispiel in Bezug auf Menschenrechte und Soziales, Genüge tun.

Mit der EU-Taxonomie-Verordnung ergeben sich neue Berichtspflichten für Unternehmen: Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen qualitative Angaben darüber machen, in welchem Umfang ihre Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Ziele sind. Dies betrifft zunächst die Ziele 1 (Klimaschutz) und 2 (Anpassung an den Klimawandel). Die konkrete Ausformulierung der Ziele 3-6 wird bis Ende 2023 abgeschlossen sein.

 

EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)

Die am 10.03.2021 in Kraft getretene EU Offenlegungsverordnung verpflichtet alle am Finanzmarkt Teilnehmenden, die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten offenzulegen. Ziel ist es, eine bessere Transparenz, Vergleichbarkeit und Beurteilungsmöglichkeit von Finanzprodukten für Investoren und Anleger zu schaffen. Alle Finanzmarktteilnehmer (Asset Manager, Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungen) müssen auf Unternehmens- und Produktebene offenlegen, inwiefern Nachhaltigkeitsfaktoren in den Entscheidungsprozess für ihre Finanzprodukte einbezogen werden und was die nachteiligen Nachhaltigkeits-Auswirkungen ihrer Finanzprodukte sind (PAI Statements – Principal Adverse Impact Statements). Darüber hinaus müssen die Finanzmarktteilnehmer im Rahmen periodischer SFDR-Reports Rechenschaft ablegen über den Erfolg ihrer nachhaltigen Entscheidungen und Aktivitäten. Die geforderten Berichtsinhalte müssen auf der Internetseite des Anbieters, in den vorvertraglichen Informationen der Finanzprodukte und im Jahresbericht veröffentlicht werden.

Der Zusammenhang zwischen der EU-Taxonomie und der SFDR besteht darin, dass die Finanzmarktteilnehmer für alle SFDR-relevanten Finanzprodukte den nachhaltigen Anteil des Gesamtinvestments und die Taxonomiekonformität anhand der Kriterien der EU-Taxonomie offenlegen müssen.

 

Non Financial Reporting Directive (NFRD)

Große und börsennotierte Unternehmen (mit mehr als 500 Mitarbeitern) unterliegen ebenfalls einer Berichtspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte ihrer Geschäftstätigkeit. Bisher regelte die als europäische Richtlinie entwickelte Non Financial Reporting Directive (NFRD) diese nicht-finanziellen Berichtspflichten für die EU-Mitgliedstaaten. Die 2017 in deutsches Recht umgesetzte Fassung der NFRD ist das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) bzw. die CSR-Richtlinie. Diese regelt die Offenlegung nicht-finanzieller Informationen in einem "nicht-finanziellen" Bericht. 

 

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Ab 2024 wird die  NFRD-Richtlinie durch die europaweite CSRD-Richtlinie erweitert  und ihr Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet. Ziel ist es, einen europaweit einheitlichen Standard für die nicht-finanzielle Berichterstattung zu implementieren. Mit der Erweiterung vergrößert sich nicht nur der Kreis der betroffenen Unternehmen (lt. Schätzungen von 11.600 auf 49.000), sondern auch Umfang und Inhalt der Berichtspflicht. So müssen die nach der stufenweisen CSRD-Einführung berichtspflichtigen Unternehmen künftig umfassender als bisher und nach einheitlicheren Maßstäben Nachhaltigkeitsinformationen über ihre Geschäftsaktivitäten offenlegen. Erste Standardentwürfe werden aktuell durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt.

Eine weitere zentrale Neuerung der CSRD gegenüber der NFRD ist die sogenannte doppelte Wesentlichkeit, wonach Unternehmen verpflichtet sind, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.

Auch die Prüfungsanforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden mit der Einführung der CSRD-Richtlinie verstärkt: künftig musss extern nach festgelegten Prüfstandards detaillierter als bisher geprüft werden.

Die CSRD-Richtlinie gilt

  • ab Januar 2024:  für bereits NFRD-berichtspflichtige Unternehmen
  • ab Januar 2025: für große Unternehmen, die bislang nicht unter NFRD-Berichtpflicht fallen, aber mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. Euro, mindestens 250 Mitarbeiter
  • ab Januar 2026: für börsennotierte kleine und mittelständische Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
    Bilanzsumme > 0,35 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse > 0,70 Mio. Euro, mindestens 10 Mitarbeiter

Die EU-Taxonomie und NFRD bzw. CSRD (ab 2024) sind in zwei Bereichen miteinander verbunden. Zum einen sind NFRD-/ CSRD-berichtspflichtige Unternehmen dazu verpflichtet, die Anforderungen aus der EU-Taxonomie zu erfüllen. Zum anderen werden die Inhalte aus der EU-Taxonomie zusammen mit den NFRD-/ CSRD-Anforderungen gemeinsam im nicht-finanziellen Teil des Jahresabschlusses ausgewiesen. 

Dadurch, dass Finanzmarktteilnehmer für die Erfüllung der SFDR-Anforderungen auf Daten der investierten Unternehmen angewiesen sind, besteht auch ein enger Zusammenhang zwischen NFRD-/ CSRD und SFDR. Durch die stufenweise Umsetzung der CSRD-Richtlinie liegen teilweise jedoch noch nicht alle erforderlichen Unternehmensdaten vor, was die regelkonforme Umsetzung der SFDR erschwert und zu fehlenden Datenpunkten führt.

 

ESG-Reporting

Basierend auf den drei großen Regelwerken der EU Sustainable Finance Strategy  - "EU-Taxonomie-Verordnung", "EU-Offenlegungsverordnung (SFDR)" und "Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)" -  müssen zukünftig alle im EU-Markt tätigen Unternehmen unabhängig von Börsennotierung und Mitarbeiterzahl ein ESG-Reporting ablegen. 

Während große kapitalmarktorientierte Unternehmen wie z.B. Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits seit 2017 über ihre ESG-Aktivitäten (Umwelt- und Klimaschutz, Arbeitnehmerbelange, soziale Aspekte, Corporate Governance) berichten und Finanzmarktteilnehmer spätestens seit Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) ebenfalls dazu verpflichtet sind, werden entsprechend der CSRD-Richtlinie bis 2026 schätzungsweise mindestens weitere 35.000 Unternehmen von ESG-Reporting-Pflichten betroffen sein.

 

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